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Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in Polen

Deutsche Titel in Polen durchsetzen

Seit 2015 sind deutsche Entscheidungen in Polen ohne Vollstreckbarerklärung durchsetzbar. Wir übernehmen Bescheinigung, Übersetzung und Vollstreckung.

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Anfang 2015 ist die neue Fassung der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, sowie auch des polnischen Zivilgesetzbuchs, in Kraft getreten. Nach der neuen Rechtslage können die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, also auch in Deutschland, ergangene Entscheidungen, in einem anderen Staat, also beispielsweise in Polen, direkt anerkannt und vollstreckbar werden, ohne vorher ein besonderes Verfahren durchlaufen zu müssen. Das bedeutet, dass der Berechtigte nicht mehr einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen muss.

Geltungsbereich: nur Zivil- und Handelssachen

Zweck der Verordnung war es, die Formalitäten zu der Anerkennung und Vollstreckung europäischer Entscheidungen zu vereinfachen. Zu beachten ist allerdings, dass die Verordnung nur für Zivil- und Handelssachen gilt. 

Welche Unterlagen der Gläubiger vorlegen muss

Ein Gläubiger, der in Polen eine in Deutschland ergangene Entscheidung durchsetzen will, ist verpflichtet, eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung sowie eine gemäß der Verordnung ausgestellte Bescheinigung in Polen vorzulegen. Die Unterlagen müssen in die polnische Sprache übersetzt werden. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen kann das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Allerdings ist immer die Durchsetzung der Übersetzungskosten problematisch, weil sie – ohne anwaltliche Unterstützung in Polen meistens nicht anerkannt werden. 

Der Schuldner kann die Versagung beantragen

Dem Schuldner steht das Recht zu, einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung an das polnische Gericht zu stellen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über den gestellten Antrag. Sobald die Entscheidung getroffen ist, kann jede Partei einen Rechtsbefehl gegen die Entscheidung einlegen. 

Anpassung von Maßnahmen, die das polnische Recht nicht kennt

Die Verordnung sieht vor, dass in dem Fall, in dem die deutsche Entscheidung eine Maßnahme oder Anordnung enthält, die im polnischen Recht nicht bekannt ist, so wird diese Maßnahme oder Anordnung, einschließlich des in ihr bezeichneten Rechts, soweit möglich an eine Maßnahme oder Anordnung angepasst, mit der nach dem polnischen Recht vergleichbare Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele verfolgt. 

Ihr Ansprechpartner für die Vollstreckung in Polen

Falls Sie Fragen im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren in Polen haben, wenn Sie ein Beklagter sind, oder wenn Sie selbst gegen jemanden klagen wollen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie mich an oder mailen Sie mir kurz.

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