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Polnisches Arbeitsrecht: Informationen für deutsche Unternehmen

Rechtswahl, Entsendung und Anstellung vor Ort

Wer in Polen beschäftigt, unterliegt in der Regel polnischem Arbeitsrecht – auch als deutsches Unternehmen. Ich kläre Rechtswahl, Entsendung und die Gestaltung der Arbeitsverträge.

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Deutsche Unternehmen in Polen müssen lokale Mitarbeiter beschäftigen und sollten sich entsprechend mit dem polnischen Arbeitsrecht auseinandersetzen. Dabei stellen sich unter anderem Fragen zur Rechtswahl, zum anwendbaren Arbeitsrecht und zu den zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften vor Ort.

Gerne berate ich Sie zur Anwendung des polnischen Arbeitsrechts und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in Ihrem konkreten Fall.

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Leistungen

  • Entsendung deutscher Mitarbeiter nach Polen
  • Steuerliche Fragen bei der Entsendung nach Polen
  • Anstellung von Geschäftsführern
  • Wahl des richtigen Arbeitsvertrages und dessen Erstellung
  • Beachtung aller Einzelheiten bei dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis
  • Klärung der Fragen aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts
  • Führung der Personalakte
  • Klärung der Gewerkschaftsfragen im Betrieb
  • Streitigkeiten im Arbeitsverhältnis
  • Kündigungen des Arbeitsvertrages
  • Arbeitsverträgen bei Betriebsübernahmen
  • Vertretung vor polnischen Arbeitsgerichten

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Häufige Fragen

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum polnischen Arbeitsrecht und seiner Anwendung auf die lokalen Arbeitsverhältnisse.

1. Kann für Arbeitnehmer in Polen deutsches Arbeitsrecht vereinbart werden?

Viele ausländische Unternehmer in Polen stellen sich die Frage: Muss ich gegenüber meinen Arbeitnehmern polnisches Arbeitsrecht anwenden oder kann ich sie vielleicht nach einem ausländischen, möglicherweise für mich bequemerem Arbeitsrecht anstellen?

Als Lösung dieses Problems ist zu differenzieren:

Tochtergesellschaft in Polen

Die Arbeitsverhältnisse zwischen einer in Polen gegründeten Tochter-Gesellschaft (die unabhängig von den internen nationalen Anteilsverhältnissen ein Rechtssubjekt polnischen Rechts ist) und polnischen Arbeitnehmern unterliegen dem polnischen Arbeitsrecht.

Eine vertragliche Rechtswahl deutschen Rechts ist wegen fehlender internationaler Berührung im Sinne des Art. 1 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht nicht möglich. Vielmehr ist die Anwendung polnischen Arbeitsrechts zwingend.

Deutsche Gesellschaft ohne polnische Tochtergesellschaft

Wenn dagegen in Polen keine Tochter-Gesellschaft gegründet wurde, sondern der Arbeitsvertrag zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland und einem Arbeitnehmer mit Sitz in Polen geschlossen werden soll, dann können die Parteien das Arbeitsverhältnis grundsätzlich dem von ihnen gewählten Recht unterwerfen und beispielsweise deutsches Recht wählen (Art. 8 der Verordnung EG Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht).

Zwingende Vorschriften des polnischen Arbeitsrechts bleiben jedoch bestehen

Allerdings ist das nur Theorie. Denn die Rechtswahl der Parteien nach der vorerwähnten VO darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen des polnischen Rechts gewährt wird. Im Ergebnis der Rechtswahl zum deutschen Recht würde daher ein Mosaik aus zwei Rechtsordnungen entstehen: aus den zwingenden polnischen arbeitsrechtlichen Vorschriften und aus den übrigen deutschen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es würde daher in einem jeden Einzelfall komplette Unsicherheit dazu bestehen, ob in dem konkreten Fall polnisches oder deutsches Recht angewandt werden soll. Um dies zu vermeiden, wird immer anempfohlen, polnisches Recht zu wählen.

2. Welches Arbeitsrecht gilt, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben?

Wenn das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Wenn also der Arbeitnehmer in Polen tätig ist, unterliegt sein Arbeitsverhältnis dem polnischen Recht.

3. Was zeichnet das polnische Arbeitsrecht aus?

Im Zuge der Reform des politischen Systems hat auch das polnische Arbeitsrecht erhebliche Änderungen erfahren. Es trägt nicht mehr ausschließlich dem Arbeitnehmerschutz Rechnung, sondern bemüht sich um einen gerechten Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen. Im Vergleich zum deutschen Recht ist das polnische Arbeitsrecht insgesamt etwas arbeitgeberfreundlicher.

4. Wo ist das polnische Arbeitsrecht geregelt?

Das polnische Arbeitsrecht ist primär in dem Arbeitsgesetzbuch (ArbGB) geregelt. Eine ganze Reihe detaillierter Gesetze und Verordnungen enthält allerdings zusätzliche Bestimmungen. Als Bestandteile des Arbeitsrechts gelten auch überbetriebliche und betriebliche Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen.

Die Festlegung des Umfanges des Arbeitsrechts ist dabei von großer Bedeutung, denn die Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages dürfen für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die Regelungen des gesamten Arbeitsrechts (ähnlich dem im deutschen Recht geltenden Günstigkeitsprinzip). Verstößt eine einzelvertragliche Regelung gegen dieses Gebot, ist sie von Anfang an unwirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die entsprechende Regelung des polnischen Arbeitsrechts ein (Art. 18 § 2 in Verbindung mit Art. 9 ArbGB).

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