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Krankheit im polnischen Arbeitsrecht

Anzeigepflicht, Lohnfortzahlung und ZUS-Leistungen

Der Arbeitgeber zahlt in Polen 33 Kalendertage im Jahr 80 Prozent weiter, danach übernimmt der Sozialversicherungsträger ZUS. Bei Arbeitsunfällen sind es 100 Prozent.

1. Anzeige- und Nachweispflichten in Polen 

Der polnische Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über seine krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren. Kann dies nicht schon vor dem Termin der Abwesenheit geschehen, so muss er dem Arbeitgeber unverzüglich, d.h. grundsätzlich am ersten oder spätestens am zweiten Tag seiner Abwesenheit hierüber persönlich oder per Post die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung mitteilen oder durch eine andere Person mitteilen lassen. 

Was die Nachweispflichten anbelangt, verlangen die Arbeitgeber in der Praxis meistens, dass der Arbeitnehmer das die Abwesenheit rechtfertigendes Dokument – in der Regel ein ärztliches Attest – auch unverzüglich vorlegen. Nach der Rechtsprechung gilt allerdings, dass der Arbeitnehmer nur die Tatsache der Abwesenheit dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen muss – dagegen das ärztliche Attest muss er erst nach seinem Wiedererscheinen im Betrieb. 

2. Entgeltfortzahlung in Polen 

Einzelheiten der Entgeltfortzahlung sind in dem polnischen Arbeitsgesetzbuch (ArbG) geregelt: Der polnische Arbeitgeber ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit 80% des Gehaltes bis längstens 33 Kalendertage pro Kalenderjahr fortzuzahlen. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann auch ein über 80% hinausgehender Gehaltfortzahlungsanspruch vereinbart werden (Art. 92 § 1 Ziff. 1 ArbGB). 

Bei Krankheiten aufgrund von Arbeitsunfällen oder Unfällen auf dem Weg von oder zu der Arbeit sowie bei Berufskrankheiten und Krankheiten während der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber 100 % des Arbeitsentgelts fortzahlen(Art. 92 § 1 Ziff. 2 ArbGB). 

Die Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs sind in dem Gesetz über die Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und der Schwangerschaft vom 26.6.1999 aufgeführt. 

Nach 33 Tagen: Leistungen des Trägers ZUS

Nach Ablauf der 33-tägigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer gegen den Sozialversicherungsträger (ZUS) für weitere Tage Anspruch auf 80% (bei den oben genannten Ausnahmen für 100%) des durchschnittlichen individuellen Arbeitseinkommens. 

Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Sozialversicherungsträger (ZUS) bleibt bis längstens zum Ende des 6. Krankheitsmonates – und bei Erkrankung auf Tuberkulose des 9. Krankheitsmonates – bestehen. 

Nach mehr als 6-monatiger Krankheit erhält ein Arbeitnehmer, wenn eine weitere Behandlung gute Aussichten auf Erfolg verspricht, längstens 12 Monate Rehabilitationsleistungen durch den Sozialversicherungsträger ZUS (Art. 18 des Gesetzes über die Geldleistungen aus der Sozialversicherung im Falle der Krankheit und der Schwangerschaft vom 26.6.1999). Ansonsten kann dem Arbeitnehmer eine Krankheitsrente gewährt werden. 

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