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Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübernahme in Polen

Arbeitsverträge gehen kraft Gesetzes über

Der neue Arbeitgeber muss in Polen alle Mitarbeiter übernehmen – neue Verträge sind nicht nötig. Er haftet aber auch für Verbindlichkeiten aus der Zeit davor.

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Im Falle eines Betriebsüberganges gehen in Polen die Arbeitsverträge kraft Gesetzes auf den neuen Arbeitgeber über (Art. 231 ArbGB), d.h. der neue Arbeitgeber muss alle bisherigen Mitarbeiter des Betriebes übernehmen. Der Abschluss neuer Arbeitsverträge mit ihnen ist nicht erforderlich. 

Was als Betriebsübergang gilt

Betriebsübergang ist jede Vermögensverfügung, die einen tatsächlichen Zugriff auf den Betrieb verschafft. Die Vermögensverfügung kann sowohl auf einem einseitigen als auch auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft oder – insoweit anders als nach § 613 a des deutschen BGB – auf anderen Rechtsvorgängen beruhen. 

Damit fallen unter den Begriff der Betriebsübernahme nicht nur Unternehmenskäufe, sondern beispielsweise auch der Abschluss eines Pachtvertrages über den Betrieb, der Betriebserwerb im Wege der Erbfolge (wenn der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, Art. 63 2 ArbGB) oder die Privatisierung eines Staatsbetriebes. Mit dem Argument des Schutzcharakters des Art. 23 1 ArbGB verneint die Rechtsprechung, dass Veräußerer und Erwerber des Betriebes eine Betriebsübernahme angestrebt haben müssen. Die Rechtsprechung lässt vielmehr den faktischen Betriebsübergang genügen. Ebenso wenig erforderlich ist, dass nach Betriebsübergang die gleiche Wirtschaftstätigkeit im Betrieb ausgeübt wird. 

Auch ein Betriebsteil genügt

Art. 231 ArbGB greift aber nicht nur dann ein, wenn der gesamte Betrieb übergeht. Vielmehr reicht schon der Übergang eines Teiles des Betriebes aus. Der Begriff des Betriebsteiles wird sehr weit ausgelegt. Darunter wird jede organisatorisch ausgesonderte Einheit des Unternehmens verstanden. 

Erste Folge: Die Arbeitsbedingungen gelten fort

Die Folge des Betriebsüberganges ist, dass die Arbeitsbedingungen mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmer übergehen und gelten daher zunächst unverändert fort. 

Zweite Folge: Haftung für Altverbindlichkeiten

Die zweite wesentliche Folge des Übergangs des Betriebes ist die Tatsache, dass der neue Arbeitnehmer für Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind, haftet. Diese Haftung ergibt sich unmittelbar aus Art. 23 1 § 1 ArbGB, nämlich aus der Tatsache, dass der neue Arbeitgeber in die bisherigen Arbeitsverhältnisse eintritt; er muss also die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sollte hingegen nur ein Teil des Betriebes betroffen sein, so haftet für diese Verpflichtungen im Sinne des Art. 23 1 § 2 ArbGB gesamtschuldnerisch neben dem neuen auch der bisherige Arbeitgeber. 

Dritte Folge: Tarifverträge gelten ein Jahr weiter

Die dritte Folge des Überganges des Arbeitsbetriebes – die jedoch nur diejenigen Arbeitnehmer betrifft, die durch einen überbetrieblichen oder betrieblichen Tarifvertrag erfasst sind – ist, dass nach Art. 2418 ArbGB der neue Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern die Bestimmungen des Tarifvertrages anwenden muss, durch den sie vor dem Übergang des Betriebes erfasst waren. Somit gelten die Tarifverträge fort. Die Pflicht zur Anwendung der Bestimmungen des Tarifvertrages gilt für den Zeitraum von einem Jahr ab dem Tage des Betriebsübergangs. Nach dem Ablauf dieses Zeitraumes werden die individuellen Bestimmungen des Tarifvertrages automatisch zum integralen Bestandteil der Arbeitsverträge. 

Ihr Ansprechpartner für Betriebsübergänge in Polen

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